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Uwe
Eißmann GmbH
Fachhandel für Dach und Fassade
Gewerbegebiet Am Schmelzbach
Waldstraße 4 - 08112 Wilkau-Haßlau
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1.
Geltungsbereich |
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1.
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Uwe
Eißmann GmbH erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur
an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der
Geltung zustimmen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch
für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt. |
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2.
Vertragsabschluss |
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Jede
Bestellung gilt als Angebot gemäß
§ 145 BGB. Wir können dieses Angebot
innerhalb von 4 Wochen annehmen. Der Kaufvertrag
ist erst dann geschlossen, wenn innerhalb dieser
Frist die Uwe Eißmann GmbH die Annahme
der Bestellung schriftlich bestätigt oder
die Lieferung ausführt. |
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3.
Überlassene Unterlagen |
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An
allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung
dem Besteller überlassenen Unterlagen,
wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu
dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen,
sind uns diese Unterlagen unverzüglich
zurückzusenden. |
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4.
Preise und Zahlungen |
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1.
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer
in jeweils gültiger Höhe. Soweit zwischen
dem Vertragsabschluss und vereinbarter oder
tatsächlicher Lieferung mehr als vier Monate
liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen
Preise der Uwe Eißmann GmbH. Übersteigen
diese den vormals vereinbarten Preis um mehr
als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich
in bar oder auf das Geschäftskonto der
Uwe Eißmann GmbH zu erfolgen. Der Abzug
von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung
zulässig. Vom Skontoabzug ausgeschlossen
sind Frachtkosten, Pfand für Paletten und
Gasflaschen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist
der Kaufpreis mit der Übergabe des Gegenstandes
fällig. Ist der Besteller kein Verbraucher
werden spätestens 2 Wochen nach Übergabe
oder nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszins geltend gemacht. Ist
der Besteller Verbraucher gerät dieser
nach 30 Tagen in Verzug und es werden Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins geltend gemacht. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. |
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5.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht,
Erfüllungsabrede |
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1.
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Schuldners die Zahlung zunächst
auf die älteren Schulden anzurechnen und
soweit bereits Kosten und Zinsen entstanden
sind, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
anzurechnen. |
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6.
Lieferzeiten und Lieferbedingungen |
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1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Die Einrede des nichterfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. |
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7.
Gefahrübergang bei Versendung |
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Wird
die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Lagers, die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf
den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. |
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8.
Eigentumsvorbehalt |
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1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies
gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,
auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
darauf berufen. Wir sind berechtigt die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich
vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt
ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem
Abnehmer aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt
zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
namens und im Auftrag für uns. In diesem
Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderung tritt der Besteller
auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt. |
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9.
Gewährleistung, Mängelrüge sowie
Rückgriff/Herstellerregress |
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1.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchung und Rüge ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Unsere Gewährleistung
beträgt gegenüber Unternehmen 1 Jahr,
gegenüber Verbrauchern 2 Jahre. 2. Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei
unserem Besteller. Bei dem Verkauf gebrauchter
Güter schließen wir die Gewährleistung
ganz aus. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht,
soweit das Gesetz gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und
§ 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen
zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung
der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewandter Sorgfalt
die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer
Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es
ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung
unberührt.
4. Mängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß, sowie bei Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Gewährleistungsansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits-
und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil die
von uns gelieferte Ware nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn,
die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
6. Rückgriffansprüche des Bestellers
gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang
des Rückgriffanspruchs Abs. 5 entsprechend. |
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10.
Sonstiges |
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1.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für
diesen Vertrag ist unser Geschäftssitz,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine
solche gesetzlich zulässige Regelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am Nächsten kommt. |
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Zwickau,
den 07.08.2010 |
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Öffnungszeiten
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Saisonzeitraum |
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von Ostern
bis zum
1. Advent |
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Montag -
Donnerstag |
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07.00 -
17.00 Uhr |
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Freitag |
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07.00 -
16.00 Uhr |
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Samstag |
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08.00 -
11.30 Uhr |
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Winterzeitraum |
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vom 1. Advent
bis Ostern |
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Montag -
Donnerstag |
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07.00 -
17.00 Uhr |
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Freitag |
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07.00 -
16.00 Uhr |
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